Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Stand: 10.06.2019
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 43 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Kassel, 06.07.2021 – 3 K 3304/18.KS
- BVerwG, 13.09.2017 – 10 C 7/16 · Freier Zugang zum MeeresstrandZitiert von 20
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